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Grundgesetz | |
n. (au singulier seulement) La loi fondamentale, et en particulier la constitution de la République Fédérale Allemande. | |
n. Loi naturelle. | |
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Grundgesetz | |
[1] kein Plural: die Verfassung eines Staates, besonders der Bundesrepublik Deutschland |  |
[2] ein wichtiges, grundlegendes Gesetz |  |
[1] [D]as Grundgesetz [für die Bundesrepublik Deutschland wurde] am 23. Mai 1949 in einer feierlichen Sitzung des Parlamentarischen Rates durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten ausgefertigt und verkündet . |  |
[1] „Statt permanent über die Integrationsfähigkeit der Muslime zu schwadronieren, sollte man Rechtsgehorsam von ihnen fordern - und sie alsdann in Ruhe lassen. Ob sie die neuerdings viel beschworenen christlich-jüdischen Werte und Traditionen verinnerlicht haben, kann man eh nicht überprüfen, auch bei den Naturdeutschen nicht. Es wäre also in der Tat hilfreich, dass Grundgesetz nicht auch noch christlich-jüdisch zu taufen, wie der Rechtsphilosoph Ernst-Wolfgang Böckenförde bemerkt hat. Denn damit schwächt man gerade den Rechtsgehorsam.“ |  |
[1] „Das Grundgesetz ist der verfassungsrechtliche Ausdruck dieses Demokratieverständnisses und als Grundlage der politischen Kultur in Deutschland unverrückbar.“ |  |
[2] Jeder Komponist kennt die Grundgesetze der Harmonie und jeder Maler die des Sehens. |  |